Änderungen am SGB-II


Die Änderungen am SGBII und die Frage nach der Zielsetzung

Bis zum heutigen Tag sind viele Inhalte des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwei (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende umstritten. Kein anderes Gesetz spaltet die Republik derart in seiner Wirkung und Empfindung. Nie hat ein Gesetz der Bundesrepublik so viele Widersprüche oder Sozialklagen gegen Leistungsbescheide, Anordnungen usw. provoziert, wie dies im Zusammenhang mit den Ausführungen des SGB II, im Volksmund nur „Hartz IV“ genannt geschieht.

Vielfach wird von Gerichten die handwerkliche Ausführung der anzuwendenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften bemängelt, die Widersprüche und Fehler enthalten. Als ein weiteres Manko wird vielfach die fachliche Inkompetenz von Sachbearbeitern der Verwaltung gesehen.

Nach wochenlangem Tauziehen wurde nun der „Kompromiss“ im Vermittlungsausschuss durch den Bundestag und Bundesrat, als „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarf und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ rückwirkend zum 01. Januar 2011 beschlossen.

Die Verfassung¹ und das SGBII

Die Verfassung – und Rechtmäßigkeit politischer Entscheidungen steht immer wieder auf dem Prüfstein. Das liegt an der unterschiedlichen Interpretation bzw. Auslegung der Gesetze einerseits und andererseits an einer ökonomischen Ausrichtung der Politik, die sich in einem dauerhaften

Widerspruch des Ausgleichs, zwischen sozialen und wirtschaftlichen Interessen sowie Lebensbedingungen verschiedener Bevölkerungsanteile befindet. Eine damit erreichbare soziale Verteilungsgerechtigkeit ist der Garant des sozialen Friedens und der friedlichen Koexistenz unterschiedlich Einkommensgruppen und Vermögensbesitzender Bevölkerungsanteile.

Fünf Jahre nach der Einführung des SGB II, wurde ein Rekord bei den Sozialklagen aufgestellt. Mehr als 100.000 male wurde gegen Entscheidungen der Jobcenter bzw. Grundsicherung geklagt. Mehr als die Hälfte dieser Klagen war erfolgreich und rund ein Drittel davon sogar zu 100 Prozent. Damit belegt es die Praxis, dass Verwaltungen gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen, wie z.B. dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Sozialgesetzbüchern. Diese Gesetze regeln, wie Verwaltungen arbeiten, mit dem Bürger kommunizieren und deren Schriftverkehr aussehen soll oder Entscheidungen getroffen werden. Verwaltungen verstoßen gegen ihre Dienstaufsicht, wenn sie eigene Abläufe nicht kontrollieren und Fehler ausräumen. Dabei ist unerheblich, ob dies aus Personalmangel oder Überforderung nicht geschieht.

Aber entgegen der Absicht des Bundesverfassungsgerichtsurteil, dass Transparenz in der Ermittlung und Leistungerechten  Bedarfe bei der Bemessung der Regelsätze gefordert hat, bildet der nun beschlossene Kompromiss eine eigene politische Sichtweise ab, die davon in Teilen erheblich abweicht. Einige Sozialrichter haben ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit angemeldet.

Kritiker werfen der Politik vor, damit vorsätzlich eine erneute Verfassungsklage zu provozieren. Beobachter und Experten sehen gute Chancen für den Erfolg von Sozialklagen. Die DGB Gewerkschaften haben ihrerseits angekündigt, ihren Mitgliedern Rechtsschutz für Sozialklagen zu gewähren und einige Landtagsfraktionen überlegen die Anrufung des Normenkontrollausschusses.
Die Sozial- und Wohlfahrtsverbänden äußern scharfe Kritiken an dem aus ihrer Sicht „faulen“ Kompromiss.

Warum wird ständig am SGB II geändert?

Bereits kurz nach der Einführung des SGB II wurden erste gesetzliche Änderungen notwendig. Handwerkliche Fehler und die falsche Auslegung der gesetzlichen Inhalte wurden als Gründe angeführt, warum bereits nach knapp 10 Monaten eine umfassende Novellierung nötig wurde. In der Folge der Novellierung wurden die Gesetze weiter verschärft. Dies ging einher mit einer Medienkampagne der „Springerpresse“, die eine „Schmarotzer- und Parasiten“ Debatte initiierte.

Die häufigsten Änderungen der gesetzlichen Regelungen werden durch Entscheidungen der Sozialgerichte in Deutschland erwirkt, die wiederholt Entscheidungen zu Mindest- oder Mehrbedarf, Kostenübernahmen, Zugangsbedingungen zum Leistungsbezug und vor allem von Sanktionsumständen bewertet haben. Auch die Durchführungsbestimmungen müssen immer wieder an die Praxis angepasst werden, ebenfalls meist infolge der aktuellen Rechtsprechung.

Was und wie wurde bisher am SGBII geändert?

Seit seiner Einführung zum 01.01.2005,
wurde das Sozialgesetzbuch Zwei und seine Untergliederungen mehr als 31 verändert.

Die Umsetzung der Gesetze in die Verwaltungspraxis, als Durchführungsanordnungen für die Arbeitsverwaltung in Jobcentern, Grundsicherung und Agentur für Arbeit wurde infolge gerichtlicher oder politischer Entscheidungen immer wieder verändert.
Bis heute wurden sie insgesamt rund 250-mal verändert. Einzelne Paragraphen waren dabei stärker betroffen als andere.
Immerhin wurden 63 Paragraphen des SGB II bis heute inhaltlich nicht verändert.

Wo wurde am häufigsten geändert?

Häufigster Streitpunkt in Widersprüchen und Sozialklagen ist die An- / Aufrechnung von Einkünften oder Vermögen. Dieser Paragraph ist entscheidend für die Arbeitsverwaltung, inwieweit jemand Leistungen erhält oder nicht bzw. ob diese nur eingeschränkt gezahlt werden.
Der §11 SGBII (zu berücksichtigende Einkommen) wurde mindestens 21x geändert.

Nach den Leistungsbeschränkungen sind die Gründe des Leistungsausschlusses die zweithäufigsten Paragraphen, die geändert wurden. Der §31 des SGB II, regelt Umstände, unter denen Leistungen entweder komplett, teilweise gemindert oder komplett gestrichen werden. Die Ausführungsvorschrift „zur Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages“,
wurde mindestens 13x verändert.

Ein weiterer wichtiger Leistungsversagungsgrund ist die Frage, ob eine Hilfebedürftigkeit vorliegt oder nicht. Auch dieser Paragraph ist ein Leistungsbegrenzender oder ausschließender Faktor. Hilfebedürftigkeit ist der dritthäufigste Paragraph, der verändert wurde,
mindestens 12x wurde der §9 SGB II verändert.

Ebenfalls ein Leistungsversagungsgrund ist die Definition, wer als Leistungsberechtigter im SGB II gilt.
Der Paragraph §7 des SGB II definiert Berechtigte  wurde mind. 11x verändert.

Das Leistungen grundsätzlich nur durch eine Antragsstellung angemeldet werden können, ist eine bürokratische Definition. Die Art und Form wie er gestellt wird, ist eine Hürde. Fehler in der Antragsstellung können ein Versagungsgrund sein, dass jemand keine Leistungen erhält.
Der §37 SGB II Antragserfordernis wurde immerhin 10x verändert.

Mehrbedarf sind Leistungen, die über den „normalen“ Leistungsanspruch hinausgehen. Gerade in diesem Paragraphen wurde aus politischem Interesse viel verändert. Mehrbedarf werden noch nur in Ausnahmefällen gewährt und üblicherweise davon ausgegangen, dass alle Leistungen in der Regelleistung enthalten sind.
Der §21 SGBII Leistungen für Mehrbedarf, wurde auch mindestens 9x verändert.

Die Höhe der Regelleistung wird im §20 SGB II geregelt, dessen Zusammensetzung im SGB XII. Die Art und Weise sowie die Höhe dieser Regelleistung ist bis heute unter Fachleuten strittig. Diese Inhalte waren auch der Kerninhalt der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.
Der Paragraph §20 SGB II, wurde mind. 9x verändert.

Wie sind die aktuellen Änderungen im SGB II zu bewerten?

In früheren Artikeln habe ich als Autor bereits behauptet, dass es der erklärte Wille der Politik sei, die öffentliche Daseinsvorsorge schrittweise durch eine Wohlfahrt, ohne Rechtsanspruch zu ersetzen (Stichwort Charity Watch) und das die Agenda 2010 die dazu notwendige rechtliche „Keule“ war.

Die aktuellen Gesetzesbeschlüsse „zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.02.2011“ belegen einmal mehr, wie weit sich die Politik vom Bürger entfernt hat, ohne sich an bindende, auch internationale Vereinbarungen oder Verträge zu halten, die als soziale Mindestanforderungen gelten und sie selbst mitgestaltet hat.

Die neoliberale Politik setzt die Thesen einer 80/20 Gesellschaft praktisch um, bei der 80 Prozent unten sind und 20 Prozent oben sind. Aktuelle Einkommens- und Vermögensverteilungsbilanzen der Bundesrepublik Deutschland belegen diese These mehr als deutlich, wie auch die in Studien bereits bewiesenen sozialen Verwerfungen durch ein Auseinanderdriften der Bevölkerung.

Diese Regierung hat auch keine Skrupel, sich gegen sozialethische Grundsätze und soziale Normen zu stellen, um eigene Pläne umzusetzen. Sie haftet nicht für Schäden, die ihre Politik anrichtet und kann auch für Fehler nicht belangt werden, die sie macht.

Politiker sind selten von den Auswirkungen ihrer Politik im Alltag betroffen,

deshalb regieren sie Arrogant und überheblich.

Deshalb geht diese Regierung auch soweit, eine wiederholte Verfassungsklage zu provozieren.

 

Sie warten schon

Geschrieben von Thomas Marschner
Quellenangabe:
Die Angaben, wie oft einzelne Paragraphen des SGB II geändert wurden, entstammen eigenen  Aufzeichnungen sie sind nicht verbindlich und meines Wissens  unvollständig! Weitere Quelle: www.buzer.de

Anmerkung¹ von lkwklaus: Verfassung = Grundgesetz von den Medien suggeriert

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Eine Antwort zu Änderungen am SGB-II

  1. Hans Niemiel schreibt:

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